Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren

Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch AGB verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl auf seiner Webseite erscheinen als auch in die AGB aufgenommen werden (§ 36 Absatz 1 und 2 VSBG – Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen).

 

BGH vom 22.09.2020, Aktenzeichen XI ZR 162/19