Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren
Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch AGB verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl auf seiner Webseite erscheinen
Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch AGB verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl auf seiner Webseite erscheinen