Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Poolarbeitsplatz kann als ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 2 EStG zu Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen ggf. ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte, dienstliche Nutzungseinteilungen gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

 

Hessisches FG vom 30.07.2020, Aktenzeichen 3 K 1220/19